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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 42
Energiewirtschaftsgesetz
(1) Für die Durchführung von Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anzeigeverfahren nach Teil 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie den Vollzug von § 44 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 3, § 44c und § 45a EnWG sind die Regierungen zuständig.
(2) 1Die Regierungen unterstützen die Regulierungskammer des Freistaates Bayern nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften beim Vollzug ihrer Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG. 2Die Regierungen führen insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EnWG sowie der hierauf gerichteten Aufgaben nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EnWG aus. 3Sie bereiten die Entscheidungen der Regulierungskammer vor.