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ZQualVBau
Text gilt ab: 16.08.2021
Fassung: 17.05.1994
§ 11
Wiederholungsprüfung
1Nichtbestandene Prüfungen dürfen bis zu zweimal wiederholt werden. 2Die an der Prüfung Teilnehmenden haben dabei Prüfungsaufgaben nur für den Teilbereich oder die Teilbereiche zu bearbeiten, die sich aus der Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ergeben, es sei denn die Prüfung liegt länger als drei Jahre zurück.