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FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 7
Bestellung, Zusammensetzung und Beschlußfassung des Prüfungsausschusses
(1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuß.
(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 3Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen die beamtete Ärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Mitgliedschaft endet
1.
mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluß einer laufenden Prüfung,
2.
mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder
3.
mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.
(4) 1Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.