Inhalt

FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 11
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Aufgabe aus den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Modulen mit einer Bearbeitungszeit von je zweieinhalb Stunden.
(2) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.