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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 6
Entscheidung über die Zulassung
(1) 1Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. 2Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse.
(2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium kann das LGL in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.