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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) Vom 25. Juli 2003 (GVBl. S. 530) BayRS 2038-3-2-20-G (§§ 1–17)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–2)
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Zweiter Teil Ausbildung (§§ 3–6)
§ 3 Gliederung, Art und Dauer
§ 4 Praktika
§ 5 Durchführung des Lehrgangs, Themengebiete
§ 6 Entscheidung über die Zulassung
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Dritter Teil Prüfung (§§ 7–10)
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III. Prüfungsteile (§§ 11–16)
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Vierter Teil Schlussvorschriften (§ 17)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-GesD
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 25.07.2003
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§ 3
Gliederung, Art und Dauer
1
Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Arbeitnehmerverhältnis.
2
Sie dauert mindestens 15 Monate und umfasst einen berufspraktischen Teil (Praktika) und einen fachtheoretischen Teil (Lehrgang).