Inhalt

FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 3
Gliederung, Art und Dauer
1Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich im Arbeitnehmerverhältnis. 2Sie dauert mindestens 15 Monate und umfasst einen berufspraktischen Teil (Praktika) und einen fachtheoretischen Teil (Lehrgang).