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FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 4
Praktika
(1) 1Die Praktika werden unter ärztlicher Anleitung an folgenden Stellen abgeleistet:
1.
drei Monate bei einem Landratsamt oder einer kreisfreien Gemeinde im Aufgabenbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2.
sechs Monate in der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären oder ambulanten Bereich, davon mindestens drei Monate an einem psychiatrischen Krankenhaus oder bei einem sozialpsychiatrischen Dienst.
2Die Praktikumstellen bestätigen die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika.
(2) Zeiten einer über die Mindestdauer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 hinausgehenden hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit können von der Ernennungsbehörde auf die Praktika angerechnet werden, soweit sie bei den in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen abgeleistet wurden.
(3) Eine Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % einer Vollzeitstelle wird in vollem Umfang berücksichtigt.