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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 16.06.2016
§ 55
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die Einstellungsbehörden dürfen mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Voraussetzungen beginnen:
1.
im jeweiligen besonderen Auswahlverfahren sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;
2.
die Einstellungsbehörden haben allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des besonderen Auswahlverfahrens eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;
3.
die Zahl der Einstellungszusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Einstellungszusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.