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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 54
Mündliche Rechtspflegerprüfung
(1) 1Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
1.
Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
2.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,
3.
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie
2.
zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.