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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 53
Schriftliche Rechtspflegerprüfung
(1) 1Die schriftliche Rechtspflegerprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufgaben. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
2.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
3.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum einschlägigen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht und Kostenrecht aufweisen.