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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 47
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 46 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. 2Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
2.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
3.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Protokollführung und Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
3.
einer oder einem Bediensteten, die oder der berechtigt ist, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen.