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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 46
Schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben, wobei Aufgaben ganz oder teilweise zur Bearbeitung mit der automatisierten Datenverarbeitung gestellt werden können. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).
(2) 1Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:
1.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
2.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
3.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
Protokollführung,
5.
Kostenrecht.
2Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.