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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 28
Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Qualifikationsprüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuss bestellt. 2Vorsitzendes Mitglied ist jeweils die Leiterin oder der Leiter des Landesjustizprüfungsamts. 3Die weitere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich für die Gerichtsvollzieherprüfung nach § 48, im Übrigen nach § 8 Abs. 2 APO. 4Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird die erforderliche Zahl von Stellvertretern bestellt.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 2Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt.