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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 26
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.
(2) Ziel des Fachstudiums ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.
(3) Das Fachpraktikum dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche vertraut zu machen und unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung einschließlich der Nutzung der Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu entwickeln.