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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 25
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
1In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes besitzt,
2.
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und
3.
am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.
2§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG bleibt unberührt.