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ZAPO-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 16.06.2016
§ 17
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer
1.
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und
2.
am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) 1Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im PC-Tastschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. 2Zur Qualifikationsprüfung wird nur zugelassen, wer einen Nachweis bis spätestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu den Akten gereicht hat.