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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 27
Unterschleif
(1) 1Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei der Prüfung unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu, so wird die betreffende Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. 4In schweren Fällen des Unterschleifs oder der Beihilfe hierzu wird die an der Prüfung teilnehmende Person von der Prüfung ausgeschlossen. 5In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 sind schriftlich gegen Aushändigungs- oder Zustellungsnachweis mitzuteilen.