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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 16.08.2022
§ 23
Prüfungszeitpunkt und -ort
1Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung an der Abteilung des Staatsinstituts, an der die Ausbildung durchlaufen wurde, abgelegt. 2Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. 3Wenn bereits feststeht, dass die Voraussetzungen für ein Vorrücken nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist eine Teilnahme an der fachlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen.