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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 26
Durchführung praktischer Prüfungen
(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.
(2) 1Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht die notwendigen Vorbereitungen. 2Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind von der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts bereitzustellen. 3 § 11 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Ausführung wird von mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. 2Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.
(4) 1Nicht selbstständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif nach § 27 zu werten. 2Dies gilt auch für die Vorbereitungszeit der praktischen Arbeiten. 3Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind vor Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.
(5) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden durch die bestellte Prüfungskommission mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet.