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ZALR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.08.1995
§ 9
Leiter des Studienseminars (Seminarleiter)
(1) 1Die mit der Leitung des Studienseminars betraute Person (Leiter des Studienseminars – Seminarleiter) wird vom Staatsministerium bestellt; er ist für die Gesamttätigkeit des an seiner Schule eingerichteten Studienseminars verantwortlich, auch während der Tätigkeit der Studienreferendare an den Einsatzschulen. 2Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Studienseminar und der Einsatzschule in Abwägung der Belange sowohl der Ausbildung wie des Unterrichts und der Erziehung. 3In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 3 bleibt die Gesamtverantwortung des Schulleiters für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht unberührt (Art. 57 Abs. 2 BayEUG); der Seminarleiter ist dem Leiter der Seminarschule für den Dienstbetrieb des Studienseminars verantwortlich.
(2) Er koordiniert die Ausbildung in den Fachseminaren mit der allgemeinen Ausbildung, überwacht die Aufstellung der Arbeitspläne, informiert sich über den Fortgang der Arbeit im Studienseminar und arbeitet mit anderen Studienseminaren zusammen.
(3) Er ist durch die Übernahme des Fachbereichs „Schulrecht und Schulkunde“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) selbst in der Ausbildung der Studienreferendare tätig.
(4) Er regelt – im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 mit Zustimmung des Schulleiters – die Teilnahme der Studienreferendare an Sitzungen der Lehrerkonferenz und sonstigen Veranstaltungen der Schule.
(5) Er hält Verbindung mit den Einsatzschulen.
(6) Er fördert Kontakte des Studienseminars mit der Universität.
(7) 1Er beruft die Seminarlehrer des Studienseminars zu Dienstbesprechungen ein. 2Eine Dienstbesprechung ist auch auf Antrag von mehr als der Hälfte der Seminarlehrer einzuberufen.
(8) Ist der Seminarleiter nicht zugleich der Leiter der Seminarschule, so bestellt er mit Zustimmung des Schulleiters in widerruflicher Weise einen der Seminarlehrer zu seinem Vertreter, der im Fall der Verhinderung des Seminarleiters dessen Aufgaben nach den Abs. 2 bis 7 wahrnimmt.