Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) Vom 29. November 1994 (GVBl. S. 1031) BayRS 7902-2-L (§§ 1–10)
Bereich erweitern
Erster Teil Waldverzeichnis (§§ 1–2)
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Schutzwaldverzeichnisse (§§ 3–9)
§ 3 Form der Schutzwaldverzeichnisse
§ 4 Inhalt der Verzeichnisse
§ 5 Ausarbeitung der Verzeichnisse
§ 6 Auslegung der Verzeichnisse, Verfahrensbeteiligung
§ 7 Führung der Verzeichnisse
§ 8 Änderungen der Verzeichnisse
§ 9 Einsichtnahme in die Verzeichnisse
Bereich erweitern
Dritter Teil Schlußbestimmungen (§ 10)
[Schlussformel]
Anlage 1
Anlage 2
Inhalt
WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 9
Einsichtnahme in die Verzeichnisse
Der Waldbesitzer und jeder andere, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Verzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge verlangen.