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WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 6
Auslegung der Verzeichnisse, Verfahrensbeteiligung
(1) 1Die untere Forstbehörde macht bei der Anlegung der Verzeichnisse für den Bereich des Landkreises oder für den Bereich einzelner Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete die Auslegung der Entwürfe der ausgearbeiteten Verzeichnisse und der Eintragungsverfügungen ortsüblich bekannt. 2Sie unterrichtet die Waldbesitzer und Nutzungsberechtigten, die von der Eintragung betroffen sind und deren Aufenthaltsort bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, über die beabsichtigte Eintragungsverfügung.
(2) 1Vom Tag der Bekanntmachung an sind die Entwürfe auf die Dauer von drei Monaten öffentlich bei der unteren Forstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. 2Die Bekanntmachung nach Absatz 1 hat Ort und Dauer der Auslegung sowie den Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, zu enthalten.
(3) 1Die untere Forstbehörde prüft die Bedenken und Anregungen. 2Nach Ablauf der Auslegungsfrist verfügt sie die Eintragungen in die Verzeichnisse. 3In der Verfügung sind die einzutragenden Tatsachen und die rechtliche Grundlage der Eintragung anzugeben. 4Die untere Forstbehörde stellt die Verfügung den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen zu.