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WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 9
Einsichtnahme in die Verzeichnisse
Der Waldbesitzer und jeder andere, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Verzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge verlangen.