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WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 7
Führung der Verzeichnisse
(1) Die Verzeichnisse werden von der unteren Forstbehörde geführt.
(2) 1Eingetragen wird mit schwarzer Farbe. 2Änderungen werden durch Streichung der betreffenden Eintragung in roter Farbe und, soweit erforderlich, durch Neueintragung so vorgenommen, daß die bisherige Eintragung leserlich bleibt. 3Jede Eintragung ist mit Unterschrift und Datum zu dokumentieren. 4Eintragungen im Verzeichnis dürfen nicht radiert oder anderweitig unkenntlich gemacht werden. 5Auch bei Führung in automatisierter elektronischer Form müssen die Änderungen nachvollziehbar dokumentiert bzw. protokolliert werden.