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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) Vom 29. November 1994 (GVBl. S. 1031) BayRS 7902-2-L (§§ 1–10)
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Erster Teil Waldverzeichnis (§§ 1–2)
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Zweiter Teil Schutzwaldverzeichnisse (§§ 3–9)
§ 3 Form der Schutzwaldverzeichnisse
§ 4 Inhalt der Verzeichnisse
§ 5 Ausarbeitung der Verzeichnisse
§ 6 Auslegung der Verzeichnisse, Verfahrensbeteiligung
§ 7 Führung der Verzeichnisse
§ 8 Änderungen der Verzeichnisse
§ 9 Einsichtnahme in die Verzeichnisse
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Dritter Teil Schlußbestimmungen (§ 10)
[Schlussformel]
Anlage 1
Anlage 2
Inhalt
WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
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§ 5
Ausarbeitung der Verzeichnisse
Die Verzeichnisse werden von den unteren Forstbehörden im Benehmen mit den Wasserwirtschaftsämtern auf Übersichts- und Karteiblättern sowie auf Übersichtskarten (§ 3) ausgearbeitet.