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BayWoBindG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.07.2007
Art. 23
Mieterhöhung
(1) 1Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund der höheren Verzinsung nach den Art. 19 bis 21 finden Art. 11 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. 2Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der Art. 19 bis 21 ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von Art. 11 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehensverwaltenden Stelle nach Art. 20 Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren.
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der Art. 19 bis 21 ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, unwirksam.