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BayWeinRAV
Text gilt ab: 15.12.2023
Fassung: 21.07.2020
§ 3
Meldung von Flächen für den Hausgebrauch
(zu § 7e Abs. 2 des Weingesetzes)
Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m2 überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.