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BayWaldG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 22.07.2005
Art. 40
Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für
1.
den Vollzug des § 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 2 und 3 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG),
2.
die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auf Grund des § 41 BWaldG.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.