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BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 70
Erlaubnis mit Zulassungsfiktion
(1) 1 Für die folgenden Benutzungen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Flächen ist die beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 im Verfahren nach Art. 42a Abs. 1 BayVwVfG durchzuführen:
1.
Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem, nicht gespannten Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s (bis zu etwa drei Wohneinheiten) und Wiedereinleiten des abgekühlten oder erwärmten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser; Einbringen von Stoffen in das oberflächennahe, nicht gespannte Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s;
2.
Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser oder ähnlichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer, wenn das Bauvorhaben in einem von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und nach Anhörung des Trägers der Abwasserentsorgung bezeichneten Gebiet liegt und dabei bekannt gegebene Anforderungen an die Abwasserbeseitigung erfüllt werden; die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen gelten für die Bezeichnung entsprechend;
3.
Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten, Aufstauen, Absenken und Umleiten von oberflächennahem Grundwasser für einen vorübergehenden Zweck und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das Wiedereinleiten nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;
4.
Einleiten von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;
5.
Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;
6.
Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem oder freigelegtem Grundwasser zum Zweck der Kies- oder Sandwäsche im Rahmen eines im gleichen Gebiet zugelassenen Kies- oder Sandabbaus und Wiedereinleiten des Waschwassers ohne weitere nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht möglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer;
7.
Entnehmen von Wasser aus Gewässern erster und zweiter Ordnung für Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes.
2Satz 1 Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 finden auch Anwendung, sofern zusätzlich zur thermischen Nutzung oder der Einleitung des in Kleinkläranlagen behandelten Schmutzwassers eine erlaubnisfreie Benutzung des Gewässers über dieselbe Benutzungsanlage erfolgt. 3Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach Art. 42a Abs. 2 BayVwVfG, gilt die Erlaubnis als erteilt. 4Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Behörde in Textform auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet hat. 5Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG findet in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.
(2) 1Die Frist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG beginnt, wenn der Antrag
1.
den genauen Ort der Benutzungen durch einen Übersichts- und Lageplan nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Art. 67 Abs. 2 Satz 2,
2.
die benutzten Gewässer,
3.
den Beginn und das Ende der Benutzungen bezeichnet und
4.
eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und der Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren oder einleitbaren Mengen und gegebenenfalls des Absenktrichters, bei Erdaufschlüssen zusätzlich mit Angabe der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung, gegebenenfalls mit Angabe der verwendeten Wärmeträgerflüssigkeiten,
5.
in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Gutachten eines privaten Sachverständigen nach Art. 65
enthält. 2Im Gutachten ist durch den privaten Sachverständigen zu bescheinigen, dass
1.
sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative die Benutzung auf oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser beschränkt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 durch die zusätzliche erlaubnisfreie Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind,
2.
im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative zusätzlich bei Errichtung und Betrieb der zur Grundwasserbenutzung verwendeten Anlagen keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist,
3.
im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Planung der einzelnen Kleinkläranlage den bekanntgegebenen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, dem Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde und im Übrigen den Anforderungen nach § 60 WHG entspricht.
3Art. 63 Abs. 5 bleibt im Übrigen unberührt. 4Wird im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach Ablauf einer befristeten beschränkten Erlaubnis eine Wiedererteilung beantragt, ist ein Gutachten nach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich, wenn der Behörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Anlage keine wesentlichen Abweichungen vom Inhalt der ursprünglichen Erlaubnis aufweist. 5Im Fall von Satz 4 greift der private Sachverständige soweit möglich auf bestehende Unterlagen zurück.
(3) Die nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis ergeht unbeschadet Rechte Dritter.