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BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 66
Prüflaboratorien
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Zulassung von privaten Prüflaboratorien und an das Laborpersonal zu stellen, die Probenahmen und analytische Untersuchungen im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder im Rahmen der nach diesen Gesetzen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen durchführen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere
1.
die Teilnahme an Laboraudits und Ringversuchen, die Kompetenz hinsichtlich bestimmter Analyseverfahren und andere Maßnahmen des analytischen Qualitätsmanagements,
2.
die bei der Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen wie Weiterbildungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten,
3.
die Anforderungen an die fachliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die Unabhängigkeit der Person, die das Labor leitet und des Laborpersonals sowie an die Zahl des einzusetzenden Personals und dessen Ausbildung,
4.
die Anforderungen an die betriebliche Ausstattung,
5.
das Zulassungsverfahren,
6.
das Erlöschen und der Widerruf der Zulassung,
7.
die Bekanntgabe der zugelassenen Prüflaboratorien und
8.
die Entgelte für die Laborleistungen
geregelt werden.