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BayWG
Text gilt ab: 17.11.2021
Fassung: 25.02.2010
Art. 64
Besondere Zuständigkeit bei integrierten Verfahren (Abweichend von § 19 Abs. 2 WHG)
(1) 1Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden über die Erlaubnis und über die Bewilligung. 2Sie entscheiden auch über die Benutzung von Grubenwässern für andere als bergbauliche Zwecke.
(2) 1Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. 2Für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung gilt § 10 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 3Im Rahmen der Antragsberatung ist auf eine einheitliche Antragstellung für die durchzuführenden Verfahren hinzuwirken. 4Die Erlaubnis oder Bewilligung kann mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in einem Bescheid zusammengefasst werden.