Inhalt

BayWG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 25.02.2010
Art. 33
Staatliche Anerkennung von Heilquellen
1Für die Anerkennung und den Widerruf sind die Regierungen zuständig. 2Das Anerkennungsverfahren regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.