Inhalt

VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 11.11.1970
Art. 41a
Kosten der Ersatzvornahme
1Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. 2Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.