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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970 (BayRS II S. 232) BayRS 2010-2-I (Art. 1–45)
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Erster Hauptteil Zustellungsverfahren (Art. 1–17)
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Zweiter Hauptteil Vollstreckungsverfahren (Art. 18–41a)
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Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften (Art. 18–22)
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Zweiter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (Art. 23–28)
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Dritter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (Art. 29–39)
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Vierter Abschnitt Einschränkungen von Grundrechten (Art. 40)
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Fünfter Abschnitt Kosten (Art. 41–41a)
Art. 41 Kostenschuldner; Kostenersatz; Forderungsübergang; Zwangsgelder
Art. 41a Kosten der Ersatzvornahme
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Dritter Hauptteil Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 42–45)
Inhalt
VwZVG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 11.11.1970
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Art. 41a
Kosten der Ersatzvornahme
1
Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen.
2
Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.