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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 79
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung10), soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

10) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1