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BayVwVfG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.12.1976
Art. 6
Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.