Inhalt

Text gilt ab: 25.09.2006
Fassung: 06.09.2006
4.
Verhältnis zum Sicherheits- und Ordnungsrecht
Durch das StrVG bleiben die Aufgaben und Befugnisse zur Überwachung der Radioaktivität und zur Abwehr von Gefahren nach anderen Vorschriften grundsätzlich unberührt. Dies gilt insbesondere für die Kompetenzen der Länder auf den Gebieten des Sicherheits- und Ordnungsrechts und des friedensmäßigen Katastrophenschutzes.
Die für den Vollzug des Sicherheits- und Ordnungsrechts zuständigen Behörden haben daher im Einzelfall auch bei Ereignissen im Sinn des § 1 Nr. 2 StrVG die Notwendigkeit des Erlasses sicherheitsrechtlicher Anordnungen zu prüfen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Kompetenz zur Empfehlung bestimmter Verhaltensweisen nach § 9 Abs. 1 StrVG noch keinen Gebrauch gemacht hat oder wenn es sich um ein Ereignis mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen nach § 9 Abs. 2 StrVG handelt (s. Nr. 3).