Inhalt

Text gilt ab: 25.09.2006
Fassung: 06.09.2006
3.
Empfehlungen an die Bevölkerung
Zuständige oberste Landesbehörde zur Herstellung des nach § 9 Abs. 1 StrVG erforderlichen Benehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Abgabe von Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen nach § 9 Abs. 2 StrVG ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und sofern die landwirtschaftliche Produktion betroffen ist auch im Benehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.