Inhalt

Text gilt ab: 25.09.2006
Fassung: 06.09.2006
2.
Kontrollmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr
Für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach § 8 Abs. 1 StrVG ist die Landespolizei (Art. 4 Abs. 3 POG) zuständig. Ihr stehen die in § 8 Abs. 1 StrVG genannten Befugnisse zu; sie wird dabei insbesondere hinsichtlich der Durchführung erforderlicher Radioaktivitätsmessungen unterstützt durch im Strahlenschutz ausgebildete Fachkräfte der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Die Polizei veranlasst die erforderlichen Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen oder Sachen (§ 8 Abs. 1 StrVG) bei der zuständigen Stelle.