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Text gilt ab: 31.01.2005

4.  

Zur Vermeidung von vertragsrechtlichen Auseinandersetzungen über die Bewertung von Ergebnissen verschiedener Prüfverfahren und Prüfgeräte auf einer Baustelle und zur Vermeidung grober Baumängel ist daher wie folgt zu verfahren:

4.1  

Soweit nicht bereits im Rahmen der Ausschreibung entsprechende Festlegungen getroffen worden sind, ist auf der Baustelle vor Beginn der Verdichtungsarbeiten zu vereinbaren, dass für Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen dasselbe Prüfgerät zu verwenden ist.

4.2  

Werden verschiedene Gerätetypen eingesetzt, ist vor Beginn der Verdichtungsarbeiten eine Einigung der Vertragspartner über das Referenzprüfgerät erforderlich.

4.3  

Kommt es zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu keiner Einigung über die Bewertung der Messergebnisse, so sind für die Verdichtungsprüfung bzw. die Prüfung des Verformungsmoduls direkte Prüfverfahren durchzuführen.

4.4  

Zur Ermittlung der bauvertraglichen Anforderungen an den Verdichtungsgrad (DPr) bzw. an den Verformungsmodul (Ev2) kommen zunächst die entsprechenden direkten Prüfverfahren in Betracht. Sind Dichtemessungen und Proctorversuche auf Grund der Bodeneigenschaften prüftechnisch zu schwierig oder zu zeitaufwändig oder lassen sie sich wegen der vorgeschriebenen Einbauleistung nicht im erforderlichen Umfang zeitgerecht ausführen, können die in Abschnitt 14.2 ZTV E-StB 1995 aufgezählten, indirekten Prüfverfahren auf der Grundlage von nachweislichen Erfahrungen oder Kalibrierungen der Prüfstellen durchgeführt werden. Auf die Richtwerte für die Zuordnung für grobkörnige Böden gemäß Tabelle 8 ZTV E-StB 94 wird hingewiesen. Insbesondere bei trockenen bindigen Böden kann es darüber hinaus notwendig sein, auch den Luftporenanteil zu bestimmen.

4.5  

Beim Einsatz des statischen Plattendruckgerätes ist darauf zu achten, dass seit der Neuausgabe der DIN 18134 das Prüfverfahren mit dem so genannten „3-Uhr Messverfahren“ nicht mehr in der Norm enthalten ist.

4.6  

Das leichte Fallgewichtsgerät kann - ein homogenes Prüflos vorausgesetzt - auch ohne Kalibrierung und ohne bekannte Korrelation zu vertraglichen Anforderungswerten im Rahmen der Prüfmethode M 3 für eine vergleichsweise Beurteilung der erzielten Verdichtungsqualität und zum Aufsuchen von Schwachpunkten im Sinne eines „proof rolling“ eingesetzt werden. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere bei räumlich beengten Verhältnissen an.

4.7  

Zur Durchführung des dynamischen Plattendruckversuchs mit Leichtem Fallgewicht dürfen nur Geräte mit Tellerfedern gemäß TP BF-StB Teil 8.3 verwendet werden.

4.8  

Die Kalibrierung des dynamischen Fallgewichtsgerätes darf nur durch eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) anerkannte Prüfstelle erfolgen. Die Liste der anerkannten Kalibrierstellen wird durch die BASt geführt und auf der Internetseite der BASt (www.bast.de) veröffentlicht.