Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 8
Voraussetzung, Dienstbezeichnung
(1) Angestellter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Fortbildungsordnung erfüllt und
a)
eine Einführungszeit nach § 2 Abs. 3 der Fortbildungsordnung ableistet,
b)
nach der Fortbildungsordnung fortgebildet wird.
(2) Die Dienstbezeichnung lautet: Verwaltungs-Inspektor-Anwärter.