Inhalt
Das Dienstverhältnis endet
- a)
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bei Bestehen der Fortbildungsprüfung
- aa)
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mit dem Tage der mündlichen Prüfung.
- bb)
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bei Weiterbeschäftigung spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wird,
- cc)
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durch Begründung eines Dienstordnungsangestelltenverhältnisses auf Probe oder eines Tarifangestelltenverhältnisses,
- b)
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bei Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung
- aa)
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mit dem Zugang des schriftlichen Bescheides, dass die Prüfung nicht bestanden ist, frühestens aber mit Ablauf der Fortbildungszeit,
- bb)
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nach Ablauf des Zeitraums, der erforderlich ist, um die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin abzulegen,
- c)
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durch Kündigung. Dem Angestellten kann aus wichtigem Grunde, insbesondere
- aa)
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bei Abbruch der Fortbildung nach § 3 Abs. 3 Fortbildungsordnung,
- bb)
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bei Nichtteilnahme an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (Buchstabe b), bb)) aus einem von ihm zu vertretenden Grunde,
gekündigt werden. Die Kündigungsfristen des § 21 Abs. 2 Unterabsatz 2 gelten entsprechend.