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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 10
Beendigung
Das Dienstverhältnis endet
a)
bei Bestehen der Fortbildungsprüfung
aa)
mit dem Tage der mündlichen Prüfung.
bb)
bei Weiterbeschäftigung spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wird,
cc)
durch Begründung eines Dienstordnungsangestelltenverhältnisses auf Probe oder eines Tarifangestelltenverhältnisses,
b)
bei Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung
aa)
mit dem Zugang des schriftlichen Bescheides, dass die Prüfung nicht bestanden ist, frühestens aber mit Ablauf der Fortbildungszeit,
bb)
nach Ablauf des Zeitraums, der erforderlich ist, um die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin abzulegen,
c)
durch Kündigung. Dem Angestellten kann aus wichtigem Grunde, insbesondere
aa)
bei Abbruch der Fortbildung nach § 3 Abs. 3 Fortbildungsordnung,
bb)
bei Nichtteilnahme an der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung (Buchstabe b), bb)) aus einem von ihm zu vertretenden Grunde,
gekündigt werden. Die Kündigungsfristen des § 21 Abs. 2 Unterabsatz 2 gelten entsprechend.