Inhalt
Der Verwaltungsanwärter erhält die Bezüge, die den Beamtenanwärtern des mittleren nichttechnischen Dienstes jeweils zustehen. Das Dienstverhältnis endet
- a)
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bei Bestehen der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
- aa)
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mit dem Tage der mündlichen Prüfung
- bb)
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bei der Weiterbeschäftigung spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die mündliche Prüfung abgelegt wird,
- cc)
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durch Begründung eines Dienstordnungsangestelltenverhältnisses auf Probe oder eines Tarifangestelltenverhältnisses,
- b)
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bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
- aa)
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mit dem Zugang des schriftlichen Bescheides, dass die Prüfung nicht bestanden ist, frühestens aber mit Ablauf der Ausbildungszeit,
- bb)
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nach Verlängerung der Ausbildungszeit nach dem Berufsbildungsgesetz mit der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, längstens nach Ablauf eines Jahres; im Übrigen nach besonderer Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt,
- c)
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durch Kündigung nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.