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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 5
Voraussetzung, Dienstbezeichnung
(1) Angestellter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten ausgebildet wird.
(2) Die Dienstbezeichnung lautet: Verwaltungsanwärter.