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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 6
Bezüge
(1) Der Verwaltungsanwärter erhält die Bezüge, die den Beamtenanwärtern des mittleren nichttechnischen Dienstes jeweils zustehen.
(2) Der Verwaltungsanwärter erhält nach Beendigung der Ausbildungszeit bis zur frühestmöglichen Ablegung der Abschlussprüfung (§ 34 BBiG) 150 v.H. der für Beamtenanwärter geltenden Bezüge. Besteht er die Abschlussprüfung nicht und verlangt er eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG, so erhält er von der Abgabe der Verlängerungserklärung an wieder die Anwärterbezüge.
(3) In den Fällen des § 7 Buchstabe a), bb) erhält der Verwaltungsanwärter die Bezüge der Eingangsgruppe der Laufbahn.