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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 41
Sozialplan
Um zu gewährleisten, dass die Angestellten der an der Umbildung beteiligten Krankenkassen zu denselben oder gleichwertigen Bedingungen weiterbeschäftigt werden, kann die Krankenkasse ihnen Leistungen zubilligen, die die Vorstände der an der Umbildung beteiligten Krankenkassen in einem Sozialplan festgelegt haben. Die Zubilligung der Leistungen hängt davon ab, dass die Vertreterversammlung entsprechende Mittel im Haushaltsplan bereitstellt.