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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 37
Angestellte im Dienstverhältnis auf Probe
Angestellte auf Probe (Abschnitt III) übernimmt die Krankenkasse mit der Besoldungsgruppe, die der bisherige Dienstvertrag festgelegt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1).