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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 39
Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer
(1) Steht fest, dass die Krankenkasse vereinigt wird und ist sie nicht aufnehmende Krankenkasse, dann ist der Geschäftsführer auf seinen Antrag mit Ablauf des Tages, der dem Tage vorausgeht, an dem die Vereinigung wirksam wird, in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
(2) Wer bis zur Vereinigung Geschäftsführer einer aufgenommenen Krankenkasse war, kann innerhalb von 12 Monaten nach der Vereinigung die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beantragen; dem Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrages zu entsprechen.
(3) Ist die Krankenkasse aufnehmende Krankenkasse, dann finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über den Antrag in das Ermessen des Vorstandes gestellt wird. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn auf diese Weise eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Absatz 1 und Absatz 2 abgewendet wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Geschäftsführer entsprechend.