Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 3
Fortbildungsdauer
(1) Die Fortbildungsdauer beträgt vierundzwanzig Monate.
(2) Wird die Fortbildung aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grund unterbrochen und ist dadurch das Erreichen des Fortbildungszieles gefährdet, so wird die Fortbildungsdauer auf Antrag des Angestellten um den Zeitraum verlängert, der erforderlich ist, das Versäumte nachzuholen.
(3) Die Fortbildung kann aus einem wichtigen Grund abgebrochen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen Fortbildungspflichten gröblich verstoßen wird.