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Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 2
Zulassung zur Fortbildung
(1) Zur Fortbildung werden, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4, auf ihren Antrag hin zugelassen
1.
Sozialversicherungsfachangestellte (§ 2 AO-SozV, § 108 BBiG),
2.
Personen, die eine mit der Abschlussprüfung nach § 34 BBiG für den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten vergleichbare Prüfung für den Dienst in der Arbeitsverwaltung oder eine vergleichbare staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den öffentlichen Dienst mit Erfolg abgelegt haben,
3.
Personen mit der Fachhochschulreife, einer anderen Hochschulreife oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss.
(2) Voraussetzung für die Zulassung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen ist, dass sie nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung eine Tätigkeit bei einem Träger oder Verband der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt haben. In der Regel soll die Tätigkeit der Personen nach Absatz 1 Nr. 1 ein Jahr, der Personen nach Absatz 1 Nr. 2 zwei Jahre betragen. Für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen soll die nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückzulegende Zeit der Tätigkeit angemessen verkürzt werden, wenn sie in dieser Zeit Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet haben.
(3) Bei den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen geht der Fortbildung eine Einführungszeit voraus, in der die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sind, die denen der theoretischen und praktischen Berufsausbildung im Sinne der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten entsprechen. Die Einführungszeit soll in der Regel ein Jahr betragen. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Über die Zulassung zur Fortbildung entscheidet nach Maßgabe des Bedarfs die Krankenkasse, bei welcher der Angestellte beschäftigt ist. Im Übrigen braucht dem Antrag nicht entsprochen zu werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass das Ziel der Fortbildung erreicht wird.