Inhalt

Text gilt ab: 30.06.1982
Fassung: 30.06.1982
§ 1
Ziel der Fortbildung
Ziel der Fortbildung ist es, den Angestellten zu befähigen, im Krankenkassendienst Aufgaben gehobener Funktionen selbständig und weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der Angestellte soll nach Beendigung der Fortbildung über gründliche Kenntnisse allgemeiner Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts, der Dienstleistungsfunktion der sozialen Krankenversicherung sowie der Prinzipien wirtschaftlichen Handelns verfügen; er soll umfassend staatsbürgerlich gebildet und in der Lage sein, allgemeine Zusammenhänge des Staats-, Verwaltungs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwesens zu erkennen.